Artikel 3 VO (EG) 2010/66

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„Produktgruppe” eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;
2.
„Unternehmer” jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler;
3.
„Umweltauswirkungen” jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht;
4.
„Umweltleistung” das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller;
5.
„Prüfung” ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt.

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