Artikel 3 VO (EG) 2010/66
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
- „Produktgruppe” eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;
- 2.
- „Unternehmer” jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler;
- 3.
- „Umweltauswirkungen” jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht;
- 4.
- „Umweltleistung” das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller;
- 5.
- „Prüfung” ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt.
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