Artikel 5 VO (EG) 2010/66

Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union

(1) Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein, der aus Vertretern der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und aus Vertretern anderer Interessengruppen besteht. Der AUEU wählt seinen Vorsitzenden in Einklang mit seiner Geschäftsordnung. Er beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie an allen Überprüfungen der Umsetzung der Regelung für das EU-Umweltzeichen. Außerdem berät und unterstützt er die Kommission in diesen Bereichen und gibt insbesondere Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltleistung.

(2) Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, der Erzeuger, des Einzelhandels, der Dienstleister, der Großhändler, der Importeure, insbesondere der KMU, und der Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, achtet.

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