ANHANG I VO (EG) 2010/66
VERFAHREN FÜR DIE ERARBEITUNG UND DIE ÜBERARBEITUNG DER KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN
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A.
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Standardverfahren
Es sind folgende Dokumente zu erstellen:
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1.
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Vorläufiger Bericht
Der vorläufige Bericht enthält folgende Angaben:- —
quantitative Angabe der möglichen Umweltvorteile in der Produktgruppe unter Berücksichtigung der Vorteile ähnlicher europäischer und nationaler oder regionaler Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I;
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Begründung der Wahl und des Umfangs der Produktgruppe;
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Berücksichtigung möglicher Handelsaspekte;
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Analyse der Kriterien anderer Umweltzeichen;
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geltendes Recht und laufende Rechtsetzungsinitiativen in Bezug auf den Produktgruppen-Sektor;
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Prüfung der Möglichkeiten zur Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe, wo immer dies technisch möglich ist, entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung, insbesondere was besonders bedenkliche Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anbelangt;
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innergemeinschaftliche Marktdaten für den Sektor, einschließlich Verkaufsmengen und Umsatz;
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derzeitiges und künftiges Potenzial für eine Marktdurchdringung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte;
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Umfang und allgemeine Bedeutung der mit der Produktgruppe zusammenhängenden Umweltauswirkungen, ausgehend von neuen oder bestehenden Lebenszyklusanalysen. Hierfür können auch andere wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden; kritische und umstrittene Fragen werden im Einzelnen ausgeführt und bewertet;
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Quellenangaben zu den Daten und Informationen, die für die Erstellung des Berichts zusammengetragen und verwendet wurden.
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die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für das jeweilige Produkt schafft einen konkreten Mehrwert in Bezug auf den Umweltschutz;
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das EU-Umweltzeichen trägt dem gesamten Lebenszyklus des Produkts Rechnung; und
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die Verwendung des EU-Umweltzeichens für das jeweilige Produkt schafft keine Verwirrung im Zusammenhang mit anderen Lebensmittelzeichen.
- 2.
- Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht
Nach der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts werden ein Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und ein technischer Bericht zur Untermauerung des Vorschlagsentwurfs erstellt. Die in dem Vorschlag aufgeführten Kriterien müssen folgende Anforderungen erfüllen:- —
Sie basieren auf den hinsichtlich der Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus besten Produkten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, und entsprechen ungefähr den hinsichtlich der Umweltleistung besten 10 – 20 % der zum Zeitpunkt der Annahme der Kriterien auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Produkte;
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um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der genaue Prozentanteil im Einzelfall und jedenfalls mit dem Ziel festzulegen, die umweltverträglichsten Produkte zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher eine ausreichende Auswahl haben;
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sie richten sich nach der Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte; gegebenenfalls sind soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkommen und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation;
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sie basieren auf den wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts, werden soweit möglich mit Hilfe grundlegender technischer Umweltleistungsindikatoren des Produkts ausgedrückt und sind für eine Bewertung gemäß dieser Verordnung geeignet;
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sie basieren auf fundierten Daten und Informationen, die so weit wie möglich für den gesamten Gemeinschaftsmarkt repräsentativ sind;
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sie basieren auf Lebenszyklusdaten und quantitativen Umweltauswirkungen, gegebenenfalls im Einklang mit dem europäische Referenzsystem für Lebenszyklusdaten (European Reference Life Cycle Data Systems - ELCD);
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sie berücksichtigen die Standpunkte aller am Konsultationsprozess beteiligten interessierten Kreise;
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sie gewährleisten in Bezug auf Definitionen, Testmethoden sowie technische und administrative Unterlagen eine Harmonisierung mit den bestehenden für die Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften;
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sie berücksichtigen einschlägige politische Maßnahmen der Gemeinschaft und bisherige Arbeiten zu anderen verwandten Produktgruppen.
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die wissenschaftlichen Erläuterungen der jeweiligen Anforderungen und Kriterien;
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eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;
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eine Einschätzung der erwarteten ökologischen/wirtschaftlichen/sozialen Auswirkungen der Kriterien insgesamt;
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die jeweiligen Testmethoden zur Bewertung der einzelnen Kriterien;
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eine Schätzung der Testkosten;
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zu jedem Kriterium Informationen über alle Tests, Berichte und sonstige Unterlagen, die die Verwender auf Anfrage einer zuständigen Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorlegen.
- 3.
- Endgültiger Bericht und Vorschlag für Kriterien
Der endgültige Bericht enthält folgende Angaben: Klare Antworten auf alle Stellungnahmen und Vorschläge mit der Angabe, ob und warum sie angenommen bzw. abgelehnt wurden. Dabei werden die interessierten Kreise aus der Europäischen Union und aus Drittländern gleich behandelt. Der Bericht enthält außerdem- —
einen Überblick (eine Seite) über den Umfang der Unterstützung der vorgeschlagenen Kriterien durch die zuständigen Stellen;
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eine kurze Aufstellung aller Dokumente, die im Laufe der Arbeiten zur Kriterienerstellung verteilt wurden; dabei sind für jedes Dokument das Verteildatum und die Empfänger anzugeben und eine Kopie des Dokuments beizufügen;
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eine Aufstellung aller interessierten Kreise, die an den Arbeiten beteiligt waren, dazu befragt wurden oder eine Stellungnahme abgegeben haben, mit Angabe der jeweiligen Kontaktinformation;
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eine Zusammenfassung;
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die drei wichtigsten Umweltmerkmale der Produktgruppe, die auf dem in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen fakultativen Muster mit Textfeld aufgeführt werden können;
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einen Vorschlag für eine Marketing- und Kommunikationsstrategie für die Produktgruppe.
- 4.
- Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen
Es wird ein Leitfaden erstellt, mit dem die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den Kriterien unterstützt werden.- 5.
- Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben
Es wird ein Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, erstellt, in dem erläutert wird, wie die EU-Umweltzeichenkriterien anzuwenden sind. Die Kommission wird für die Leitfäden für potenzielle Verwender und zuständige Stellen bzw. für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, in alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzte Muster bereitstellen.- B.
- Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I erarbeitet wurden
Der Kommission wird ein einziger Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält einen Abschnitt, in dem dargelegt wird, dass die technischen Anforderungen und die Konsultationsanforderungen gemäß Teil A erfüllt sind, den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien, einen Leitfaden für die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen sowie einen Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben. Ist die Kommission der Ansicht, dass der Bericht und die Kriterien den Anforderungen gemäß Teil A entsprechen, wird zu dem Bericht und dem Entwurf des Vorschlags für Kriterien eine zweimonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen Stellungnahmen abgegeben werden können. Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden. Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikels 8 annehmen, sofern kein Mitgliedstaat eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat. Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Entwurf der Kriterien eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure bzw. Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil. Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen.- C.
- Verkürztes Verfahren für die nicht wesentliche Überarbeitung der Kriterien
Die Kommission erstellt einen Bericht, der Folgendes enthält:- —
eine Begründung, aus der hervorgeht, warum keine vollständige Überarbeitung der Kriterien erforderlich ist und eine einfache Aktualisierung der Kriterien und des Niveaus ihrer Anforderungen ausreicht;
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einen technischen Teil, der die für die Festsetzung der Kriterien herangezogenen vorherigen Marktdaten aktualisiert;
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den Entwurf eines Vorschlags mit überarbeiteten Kriterien;
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eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;
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einen überarbeiteten Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen; und
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einen überarbeiteten Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
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