Präambel VO (EG) 86/1764
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sieht für bestimmte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vor. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gezahlt wird, die noch festzulegenden Mindestqualitätsnormen entsprechen.
Mit diesen Qualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen verhindert werden, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden. Die Anforderungen müssen sich auf traditionelle, lautere Herstellungsverfahren stützen.
Im Hinblick auf die Durchführung der Produktionsbeihilferegelung muß diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1155/86(3), angewandt werden, insbesondere was die Untersuchung der Verarbeitungserzeugnisse betrifft.
Bei den mit dieser Verordnung festgesetzten Qualitätsanforderungen handelt es sich um Maßnahmen für die Durchführung des Produktionsbeihilfesystems. Bisher wurden auf Gemeinschaftsebene noch keine Qualitätsanforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen festgelegt. Nationale Qualitätsanforderungen können von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck weiterhin angewandt werden, soweit sie mit den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sind.
Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.
- (3)
ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 24.
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