Artikel 1 VO (EG) 93/3199
Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben.
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