Artikel 4 VO (EG) 93/3448

(1) Sieht der Gemeinsame Zolltarif einen Höchstzollsatz vor, so darf die Abgabe nach Artikel 2 diesen nicht überschreiten.

Unterliegt die Anwendung des Höchstzollsatzes besonderen Bedingungen, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) festgelegt.

(2) Besteht der Erhebungshöchstsatz aus einem Wertzoll und einem Zusatzzoll für als Saccharose berechnete verschiedene Zuckerarten (ZZu) oder für Mehl (ZMe), so entspricht dieser Zusatzzoll dem Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2308/97 (ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 1).

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