Artikel 8i VO (EG) 93/3605

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlich sind, im Einklang mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen handeln.

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