ANHANG I VO (EG) 94/1091

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR DIE EINRICHTUNG EINES NETZES VON DAUERBEOBACHTUNGSFLÄCHEN FÜR DIE INTENSIVE UND FORTGESETZTE ÜBERWACHUNG (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 und entsprechende Änderungen)

I.
Allgemeines

Die Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 und der entsprechenden Änderungen dient der Einrichtung eines Netzes von Dauerbeobachtungsflächen in den Mitgliedstaaten und der Datenaufnahme durch intensive und fortgesetzte Überwachung. Die Regelung bezweckt folgendes:

intensive und fortgesetzte Überwachung von Waldökosystemen im Hinblick auf Schäden, die durch Luftverschmutzung und andere Faktoren, die die Waldgesundheit beeinflussen, hervorgerufen werden;

besseres Verständnis der Kausalzusammenhänge zwischen Veränderungen im Waldökosystem und den auf dieses System einwirkenden Faktoren, insbesondere der Luftverschmutzung, durch Konzentration der verschiedenen Messungen und der Überwachung des forstlichen Ökosystems und seiner Bestandteile an einer Stelle;

Gewinnung wesentlicher Informationen über die Entwicklung einer Reihe von Waldökosystemen in der Gemeinschaft.

II.
Einrichtung des Netzes von Dauerbeobachtungsflächen

II.1.
Auswahl der Flächen

Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 30. Juni 1994 eine ausreichend große Anzahl Dauerbeobachtungsflächen in ihrem Hoheitsgebiet ausgewählt. Seitdem haben einige Mitgliedstaaten ihr nationales intensives Überwachungsprogramm durch zusätzliche Flächen ergänzt. Die Zahl der Beobachtungsflächen je Mitgliedstaat sollte grundsätzlich 15 nicht überschreiten, die Mitgliedstaaten können jedoch eine größere Anzahl von Flächen auswählen, wenn diese 20 % der einzelstaatlichen Stichprobenpunkte im Rahmen des gemeinschaftlichen 16*16-km-Netzes (Verordnung (EWG) Nr. 1696/87) nicht überschreiten. Für die Auswahl der Flächen sind die Mitgliedstaaten zuständig, doch sollten folgende Auswahlkriterien beachtet werden:

Die Flächen sollten so gelegen sein, daß sie die Hauptbaumarten und die häufigsten Wachstumsbedingungen des jeweiligen Landes umfassen;

ihre Mindestfläche beträgt 0,25 ha, gemessen auf einer horizontalen Ebene;

damit die Fläche von der Bewirtschaftung der an die Beobachtungsfläche angrenzenden Gebiete möglichst wenig beeinflußt wird, ist sie von einer Pufferzone zu umgeben. Die Breite der Pufferzone hängt von der Art und dem Alter des Waldes ab. Bei einheitlicher Wuchshöhe und Altersstruktur auf der Fläche selbst und in ihrer unmittelbaren Umgebung kann die Pufferzone auf 5 bis 10 m begrenzt werden. Befindet sich die Beobachtungsfläche in einem Waldstück mit gemischten Beständen, die verschiedene Arten oder eine unterschiedliche Altersstruktur aufweisen, wird die Pufferzone bis zum Fünffachen der möglichen Wuchshöhe des Waldes auf der Beobachtungsfläche ausgedehnt;

da die Fläche für eine Langzeitüberwachung verfügbar sein muß, sind die Eckpunkte und/oder Grenzen deutlich zu markieren und alle Probebäume auf der Fläche dauerhaft zu numerieren;

die Flächen müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen keinen Beschränkungen hinsichtlich Zugang oder Probenahmen unterliegen;

die Beobachtungsfläche ist in der gleichen Weise wie die Pufferzone und der angrenzende Wald zu bewirtschaften (d. h. vergleichbare Bewirtschaftungsmaßnahmen und möglichst geringe Störungen durch die Überwachung);

ein direkter Schadstoffeintrag aus bekannten lokalen Quellen sollte vermieden werden. Die Fläche sollte sich nicht in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlichen Betrieben, Hauptverkehrsstraßen oder Umweltverschmutzung verursachenden Industriebetrieben befinden;

auf der Fläche selbst oder in ihrer Nähe sollten sich genügend Bäume für Probenahmen befinden;

die Beobachtungsfläche und die Pufferzone sollten bezüglich der Baumarten oder Artenmischung, des Alters, der Größe, der Bodenart und des Gefälles möglichst einheitlich sein;

die Beobachtungsflächen sollten sich in ausreichender Entfernung vom Waldrand befinden.

Es wird empfohlen, Flächen auszuwählen, die in den vergangenen Jahren bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 oder anderer Programme überwacht wurden. Müssen zusätzliche Beobachtungsflächen ausgewählt werden, so sollten diese möglichst mit bestehenden Flächen des gemeinschaftlichen 16*16-km-Netzes übereinstimmen bzw. sich in deren Nähe befinden und so gelegen sein, daß die Informationen anderer Quellen (z. B. Wetterstationen) genutzt werden können.

II.2.
Einrichtung und Eintragung der Beobachtungsflächen

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission 1994 die allgemeinen Angaben und eine detaillierte Beschreibung aller Beobachtungsflächen übermittelt. Die detaillierte Beschreibung der Beobachtungsfläche umfaßt die genaue Lage der Fläche, eine Kartenskizze mit den dauerhaft eingetragenen Eckpunkten und/oder Grenzen der Beobachtungsfläche, die Anzahl der auf der Fläche befindlichen Bäume sowie jedes weitere dauerhafte Merkmal auf oder in der Nähe der Beobachtungsfläche (z. B. Zufahrtsstraße, Flüsse). Die genaue Lage von Probenahmestellen (z.B. Schürfgruben) wird künftig ebenfalls in diese Karte eingetragen.

II.3
Abgrenzung einer Teilfläche

Grundsätzlich sind alle Bäume der gesamten Beobachtungsfläche in die Stichprobe für die Baumansprache (z. B. Kronenansprache, Zuwachsmessungen) einzubeziehen. Weist die Fläche einen besonders starken Baumbestand auf (d. h. dichte Bestände), kann für die Erhebungen eine Teilfläche abgegrenzt werden. Die Größe dieser Teilfläche zum Zeitpunkt der Einrichtung der Beobachtungsfläche sollte so bemessen sein, daß für mindestens 20 Jahre, vorzugsweise für die gesamte Lebenszeit des Bestands, zuverlässige Schätzungen für diese Erhebungen gewährleistet sind. Für diesen Zeitraum sollten mindestens 20 Bäume auf der Teilfläche verfügbar sein.

II.4
Allgemeine Angaben zu den einzelnen Flächen

Bei der Einrichtung der Dauerbeobachtungsflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung bzw. bei den ersten Erhebungen sind jeweils die folgenden allgemeinen Angaben festzuhalten:— Beschreibung— Flächendaten— Bestandsdaten— Andere Angaben
ErrichtungErste Erhebungen

    Land

    Nummer der Beobachtungsfläche

    Längen- und Breitengrad

    Höhenlage

    Orientierung

    Gesamtfläche

    Zahl der Bäume auf der Fläche

    Teilfläche (falls vorhanden)

    Wasserversorgung der Hauptbaumarten

    Humusform

    Bodentyp (Schätzung)

    Durchschnittsalter der vorherrschenden Schicht

    Hauptbaumarten

    Ertrag (Schätzung)

    Geschichte der Fläche

    Nahegelegene andere Überwachungsstation

Werden zusätzliche Flächen zur Ergänzung der intensiven nationalen Überwachung eingerichtet, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im selben Jahr für jede eingerichtete Beobachtungsfläche die im Laufe der Einrichtung ermittelten Daten in Form einer Datei (siehe Anhang VIIa, Formblatt 1a) und in Berichtsform (siehe Anhang VIIa, Formblatt 1b). Wichtige Erkenntnisse, die im Laufe der Erhebungsjahre gewonnen werden, werden jährlich unter Verwendung der Formblätter 1a und 1 b des Anhangs VII übermittelt. Die weiteren Angaben werden unmittelbar nach der ersten relevanten Erhebung übermittelt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht.

III.
Ersetzen von Dauerbeobachtungsflächen

III.1.
Allgemeines

Die Mitgliedstaaten sind für die Auswahl der Flächen für die intensive Überwachung verantwortlich. Eine Reihe von entsprechenden Auswahlkriterien ist in diesem Anhang festgelegt. Die meisten Mitgliedstaaten haben ihre eigene Strategie für die Überwachung der nationalen Waldökosysteme entwickelt, um die Hauptbaumarten und Wachstumsbedingungen zu erfassen. Obwohl die ausgewählten Beobachtungsflächen für eine Langzeitüberwachung zur Verfügung stehen sollten, ist eine vorzeitige Zerstörung der Fläche durch Feuer usw. immer möglich. In einigen Fällen kann noch eine Reihe abschließender Probenahmen durchgeführt werden, bevor alle Bäume der Fläche zerstört sind. Im nächsten Schritt müßte die Strategie hinsichtlich der Auswahlkriterien überprüft und entschieden werden, welche Kriterien für die Auswahl der neuen Fläche angesetzt werden sollten.

III.2.
Schließung einer Fläche

Es sollte die Gelegenheit ergriffen werden, letzte Messungen/Auswertungen durchzuführen. Falls dies vor der (endgültigen) Zerstörung der Fläche noch möglich ist, sollte eine letzte (zerstörende) Probenahme der beobachteten Bäume durchgeführt werden. Nach dem Fällen können die genaue Länge des Baumes gemessen, Stammscheiben entnommen und genaue Belaubungs-Benadelungsproben genommen werden.

III.3
Strategie

Die Überwachungsstrategie umfaßt in den meisten Mitgliedstaaten die Aspekte Forstfläche, Waldökosystem und Baumarten sowie oftmals auch Bodenarten, meteorologische Einflüsse und Depositionsraten. Gilt es, eine Fläche zu ersetzen, so sollte bei dieser Gelegenheit geprüft werden, ob die ursprüngliche Strategie noch uneingeschränkt gültig ist und wie eventuelle Lücken am besten gefüllt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß in den letzten Jahren zu den ursprünglichen Erhebungen (Zustand der Baumkronen, des Bodens, der Belaubung/Benadelung und Zuwachs), weitere Erhebungen hinzugekommen sind (Deposition, meteorologische Beobachtungen, Bodenlösung, Bodenvegetation, Fernerkundung(1)). Es wird daher empfohlen, die Entwicklung des Intensivüberwachungsprogramms bei Plänen für die Ersetzung von Flächen zu berücksichtigen. Generell sollten die neuen Flächen sich in der gleichen Region befinden und denselben Bodentyp sowie dieselben Depositionsraten und Baumarten aufweisen wie die zerstörten Flächen.

III.4.
Neueinrichtung von Flächen.

Für die Auswahl der neuen Flächen gelten dieselben Kriterien wie für die zerstörten Flächen. Nach Einrichtung der neuen Flächen sollten einige Erhebungen, die nicht oft wiederholt werden, so schnell wie möglich durchgeführt werden (z. B. Bodenerhebung und Fernerkundung). Da die Erhebungen über den Zustand der Baumkronen und der Belaubung/Benadelung jedes Jahr oder alle zwei Jahre durchgeführt werden, ist keine zusätzliche Erhebung dieser Art unmittelbar nach der Einrichtung der Fläche erforderlich. Ist die nächste Zuwachserhebung erst nach mehr als drei Jahren nach der Einrichtung der Fläche vorgesehen, so sollten unmittelbar nach der Einrichtung der neuen Fläche Zuwachsmessungen durchgeführt werden.

III.5.
Wichtige Aspekte

Die neueingerichteten Flächen erhalten eine neue Nummer. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusammen mit den üblichen Daten Angaben über den Grund für die Ersetzung der Fläche, die Ergebnisse letzter Beobachtungen/Messungen auf der alten Fläche und die Kriterien für die Auswahl der neuen Flächen.

Fußnote(n):

(1)

Die technischen Einzelheiten für die fakultative Anwendung der Luftaufnahmetechnik bei den Dauerbeobachtungsflächen sind dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen Handbuch über die Anwendungen der Fernerkundung zu entnehmen.

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