ANHANG II VO (EG ) 94/1164

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel A Bestimmung von Vorhaben, Vorhabensphasen oder -gruppen

(1) Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat Vorhaben zusammenfassen und zwecks Gewährung der Beteiligung technisch und finanzierungsmäßig unabhängige Phasen eines Vorhabens bestimmen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Vorhaben” eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, so daß beurteilt werden kann, ob dieses Vorhaben das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich erfüllt,
b)
„technische und finanzierungsmäßig unabhängige Phase” eine Phase, deren operationeller Charakter bestimmt werden kann.

(3) Eine Phase kann auch Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und technische Studien umfassen, die für die Verwirklichung eines Vorhabens notwendig sind.

(4) Um dem Kriterium nach Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich zu entsprechen, können die Vorhaben zusammengefaßt werden, die folgende drei Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind im selben Gebiet lokalisiert oder liegen auf derselben Verkehrsachse;
b)
sie werden nach einem für dieses Gebiet oder diese Achse erstellten Gesamtplan mit klar ausgewiesenen Zielen gemäß Artikel 1 Absatz 3 durchgeführt;
c)
sie werden von einer mit der Koordinierung und Kontrolle der Gruppe von Vorhaben beauftragten Stelle überwacht, falls die Vorhaben von verschiedenen zuständigen Behörden durchgeführt werden.
Artikel B Bewertung

(1) Die Kommission prüft die Anträge auf Beteiligung, um insbesondere festzustellen, ob die Verwaltungs- und Finanzmechanismen angemessen sind, die wirksame Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 prüft die Kommission die Vorhaben, um ihre erwarteten und mit Hilfe geeigneter Indikatoren quantifizierten Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele des Fonds zu beurteilen.

Die begünstigten Mitgliedstaaten machen alle notwendigen Angaben, wie in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien und der Vorabbewertungen. Damit diese Bewertung so effektiv wie möglich ist, unterbreiten die Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften und ihrer Einbeziehung in eine allgemeine Umwelt- oder Verkehrsstrategie auf räumlicher oder sektoraler Ebene sowie gegebenenfalls Angaben über

etwaige nicht gewählte Alternativen und

die Verknüpfung mit den auf derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Artikel C Mittelbindungen

(1) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen (Vorhaben, Vorhabenphase, Gruppe von Vorhaben, Studie oder Maßnahme der technischen Hilfe) vorgenommen. Sie gelten für einen Zeitraum, der sich nach der Art der betreffenden Aktion und den besonderen Bedingungen ihrer Durchführung richtet.

(2) Die Mittelbindungen den für Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen von Vorhaben gewährten Beteiligungen werden nach einer der beiden folgenden Modalitäten vorgenommen:

a)
die Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden vorbehaltlich des Buchstabens b) im allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen.

Die erste Jahrestranche wird gebunden, wenn die Kommission die Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung erläßt.Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzplan des Vorhabens grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres und in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres entsprechend den Vorausschätzungen für die Angaben für das Vorhaben in diesem laufenden Jahr gebunden.

b)
bei Vorhaben, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsbeteiligung von weniger als 50 Millionen EUR kann eine erste Mittelbindung von 80 v. H. der gewährten Beteiligung vorgenommen werden, wenn die Kommission ihre Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung erläßt.

Der Restbetrag der Beteiligung wird entsprechend dem Stand der Durchführung des Vorhabens gebunden.

(3) Bei Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag der Beteiligung gebunden, wenn die Kommission die betreffende Aktion genehmigt.

(4) Die Modalitäten der Mittelbindung werden in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

(5) Die für ein Vorhaben, eine Vorhabensgruppe oder -phase gewährten Beteiligungen werden außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestrichen, wenn die Arbeiten innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten bzw. nach dem in dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitpunkt für die Genehmigung der Arbeiten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, nicht angelaufen sind.

In jedem Fall unterrichtet die Kommission rechtzeitig die Mitgliedstaaten und die benannte Behörde, wenn die Gefahr einer Streichung besteht.

Artikel D Zahlungen

(1) Die Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den Mittelbindungen an die Behörde oder die Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des begünstigten Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist. Die Zahlungen können in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsunterlagen zu belegen sind.

(2) Die Zahlungen werden nach folgenden Modalitäten geleistet:

a)
Ein einziger Vorschuß von 20 v. H. der anfänglich gewährten Beteiligung des Fonds wird nach der Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung und, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, nach der Unterzeichnung der Verträge für öffentliche Aufträge geleistet.

Der Vorschuß wird von der nach Absatz 1 benannten Behörde oder Einrichtung vollständig oder teilweise zurückgezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses kein Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist.

b)
Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn das Vorhaben zufriedenstellend fortschreitet und sie zur Erstattung der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben geleistet werden; sie sind an folgende Bedingungen gebunden:

Einreichung eines Antrags durch den Mitgliedstaat, der Angaben zu dem Fortgang des Vorhabens, gemessen mit Hilfe materieller und finanzieller Indikatoren, sowie zu seiner Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung, einschließlich der gegebenenfalls in diese Entscheidung aufgenommenen besonderen Bedingungen, enthält;

Weiterbehandlung der Bemerkungen und Empfehlungen der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Kontrollbehörden, insbesondere die Korrektur der festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten;

Angabe der wichtigsten technischen, finanziellen und rechtlichen Probleme und der getroffenen Korrekturmaßnahmen;

Analyse der Abweichungen vom ursprünglichen Finanzierungsplan;

Angabe der getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Publizität des Vorhabens.

Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist.

c)
Der kumulierte Betrag der unter den Buchstaben a und b genannten Zahlungen darf 80 v. H. der gewährten Gesamtbeteiligung nicht übersteigen. Für große Vorhaben mit Beträgen, die in Jahrestranchen gebunden werden, und in begründeten Fällen kann dieser Satz auf 90 v. H. erhöht werden.
d)
Der auf der Grundlage der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben berechnete Restbetrag der Beteiligung wird gezahlt, wenn

das Vorhaben, die Vorhabensphase oder die Gruppe von Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben abgeschlossen ist;

die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der in der Entscheidung über die Gewährung der Beteiligung angegebenen Frist für den Abschluß der Arbeiten und der Zahlungen des Vorhabens, der Vorhabensphase oder der Gruppe von Vorhaben bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellt;

der Kommission der in Artikel F Absatz 4 genannte Schlußbericht vorgelegt worden ist;

der Mitgliedstaat der Kommission eine Bescheinigung übersendet, mit der die im Auszahlungsantrag und im Bericht enthaltenen Angaben bestätigt werden;

der Mitgliedstaat der Kommission die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Erklärung übersendet;

alle von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 beschlossenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(3) Wenn der Schlußbericht gemäß Absatz 2 der Kommission nicht innerhalb von 18 Monaten nach der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Frist für den Abschluß der Arbeiten und der Zahlungen vorgelegt worden ist, wird der Teil der Beteiligung annulliert, der dem Restbetrag für das Vorhaben entspricht.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstabe d) genannten Bescheinigungen befugt sind.

(4a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Auszahlungsanträge in der Regel dreimal jährlich, spätestens am 1. März, am 1. Juli und am 1. November, bei der Kommission eingereicht werden.

(5) Die Zahlungen werden an die von den Mitgliedstaaten benannte Behörde oder Einrichtung geleistet und erfolgen in der Regel spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Antrages soweit noch Haushaltsmittel vorhanden sind.

(6) Bei Studien und den anderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungsverfahren.

(7) Die Kommission legt gemeinsame Regeln für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben fest.

Artikel E Verwendung des EUR

(1) Die der Kommission eingereichten Anträge auf Beteiligungen, einschließlich der entsprechenden Finanzierungspläne, lauten auf EURoder auf Landeswährung.

(2) Die von der Kommission genehmigten Beträge der Beteiligung und der entsprechenden Finanzierungspläne lauten auf EUR.

(3) Die Ausgabenmeldungen, die als Belege mit den entsprechenden Zahlungsanträgen eingereicht werden, lauten auf EURoder auf Landeswährung.

(4) Die von der Kommission geleiteten Zahlungen der finanziellen Beteiligung erfolgen in EUR und werden der Behörde zugeleitet, die vom Mitgliedstaat als Empfänger der Zahlung benannt worden ist.

(5) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Buchungskurs der Kommission als Umrechnungskurs verwendet.

Artikel F Begleitung

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame Begleitung bei der Durchführung der vom Fonds mitfinanzierten Gemeinschaftsvorhaben. Diese Begleitung erfolgt durch Berichte, die nach einvernehmlich festgelegten Verfahren erstellt werden, durch Stichprobenkontrollen und durch hierfür eingesetzte Ausschüsse.

(2) Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

den Stand der Durchführung des Vorhabens bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele;

den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(3) Begleitausschüsse werden im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.

Die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden oder Einrichtungen, die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Investitionsbank sind in diesen Ausschüssen vertreten.

Wenn die regionalen und lokalen Behörden für die Durchführung eines Vorhabens zuständig sind, und — gegebenenfalls — wenn sie von einem Vorhaben inmittelbar betroffen sind, sind sie ebenfalls in diesen Ausschüssen vertreten.

(4) Für jedes Vorhaben wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat benannten Behörde oder Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Vorhabens oder der Vorhabenphase wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt.

Dieser Bericht umfaßt folgendes:

a)
Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der materiellen Indikatoren, Quantifizierung der Ausgaben nach Art der Arbeiten und Angabe der gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Klauseln in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung;
b)
Informationen über sämtliche Publizitätsmaßnahmen;
c)
Bescheinigung der Übereinstimmung der Arbeiten mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung;
d)
eine erste Bewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4, um zu beurteilen, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können, insbesondere:

Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Vorhabens;

Angabe zur Art der vorgesehenen Verwaltung des Vorhabens nach dessen Fertigstellung;

gegebenenfalls Bestätigung der Vorausschätzungen der finanziellen Analyse, vor allem bezüglich der operationellen Kosten und der erwarteten Erträge;

Bestätigung der Vorausschätzungen der sozioökonomischen Analyse, insbesondere der Kosten und des erwarteten Nutzens;

Angabe der zur Sicherstellung des Umweltschutzes getroffenen Maßnahmen und ihrer Kosten, einschließlich der Beachtung des Verursacherprinzips.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses paßt die Kommission — gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats — das ursprünglich genehmigte Volumen und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzbeteiligung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.

Die geeigneten Modalitäten des Verfahrens für diese Änderungen, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung zu differenzieren sind, werden in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung festgelegt.

(6) Zwecks größerer Effektivität des Fonds trägt die Kommission dafür Sorge, daß der Transparenz der Bewirtschaftung des genannten Fonds besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(7) Die Modalitäten der Begleitung werden in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel G Kontrolle

(1) Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage zweiseitiger Verwaltungsvereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Sie übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Mindestens einmal jährlich ist folgendes zu prüfen und zu bewerten:

a)
die Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat und der Kommission durchgeführten Kontrollen;
b)
die etwaigen Feststellungen der anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Kontrolleinrichtungen oder -organe;
c)
die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel H unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für das betreffende Vorhaben benannten Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen ergänzt, mit denen die Unzulänglichkeiten der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten.

Wenn die Kommission nach dem Eingang oder dem Ausbleiben von Bemerkungen des Mitgliedstaats Schlußfolgerungen angenommen hat, unternimmt der Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Schritte, um den Aufforderungen der Kommission nachzukommen, und unterrichtet die Kommission über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(2) Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie zu der Feststellung gelangt, daß die betreffenden Ausgaben mit einer ernstlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die getroffenen Maßnahmen und begründet diese.

(3) Die zuständigen Einrichtungen und Behörden bewahren, nachdem die Kommission den Restbetrag für ein Vorhaben ausgezahlt hat, drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen des betreffenden Vorhabens getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen (entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern) zur Einsicht durch die Kommission auf, es sei denn, in den zweiseitigen Verwaltungsvereinbarungen wird etwas anderes bestimmt.

Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der Kommission ausgesetzt.

Artikel H Finanzkorrekturen

(1) Wenn die Kommission nach Abschluß der notwendigen Überprüfungen zu dem Schluß gelangt, daß

a)
die Durchführung eines Vorhabens die gewährte Beteiligung weder ganz noch teilweise rechtfertigt, wobei auch die Nichterfüllung einer der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen und insbesondere jede erhebliche Änderung der Art des Vorhabens oder seiner Durchführungsbedingungen, für die nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, als Grund in Frage kommt, oder
b)
Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung des Fonds vorliegen und der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat,

so setzt die Kommission die Beteiligung des Fonds an dem betreffenden Vorhaben aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkung und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(2) Bei Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums faßt die Kommission, wenn innerhalb von drei Monaten kein Einvernehmen erzielt worden ist, unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats den Beschluß,

a)
den Vorschuß gemäß Artikel D Absatz 2 zu kürzen oder
b)
die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Dies bedeutet, daß die Fondsbeteiligung für das betreffende Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wird.

Diese Beschlüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefaßt. Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme fest. Bei Kürzung oder Streichung der Beteiligung werden die gezahlten Beträge wiedereingezogen.

(3) Zu Unrecht erhaltene und wieder einzuziehende Beträge werden an die Kommission zurückgezahlt. Nach den von der Kommission festzulegenden Regeln werden Verzugszinsen erhoben.

(4) Die Kommission legt die ausführlichen Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1 bis 3 fest und teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit.

Artikel I Öffentliche Aufträge

Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Mitteilungen müssen gemäß den Gemeinschaftsregeln über die öffentliche Auftragsvergabe genaue Angaben über die Vorhaben enthalten, für die ein Gemeinschaftsbeitrag beantragt oder beschlossen wurde.

Artikel J Information

Die im Jahresbericht gemäß Artikel 14 zu erteilenden Informationen sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.

Es ist Sache der Kommission, alle sechs Monate eine Informationssitzung mit den Mitgliedstaaten zu veranstalten.In dieser Sitzung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten vor allem über die für den Jahresbericht relevanten Inhalte und über die Maßnahmen und Entscheidungen, die sie getroffen hat. Entsprechende Unterlagen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission rechtzeitig vor der Sitzung übermittelt.

Artikel K Überprüfung

Der Rat kann bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bestimmungen dieses Anhangs aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ändern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.