Artikel 7 VO (EG) 94/1431

Unbeschadet dieser Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegebenen Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer „0” einzutragen.

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