Präambel VO (EG) 94/1431
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände(1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 der Kommission(3), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurden am 1. Januar 1994 neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse eröffnet. Die fraglichen Kontingente gelten für eine unbestimmte Zeit.
Es ist angezeigt, die Regelung durch Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93(5), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen.
Die Lizenzen sind nach einer Prüfungsfrist auszustellen, wobei gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Genehmigung der beantragten Mengen festgesetzt wird. Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer sollte vorgesehen werden, daß die Anträge nach der Festsetzung der Genehmigungsrate zurückgezogen werden dürfen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurde die Abschöpfung für die Einfuhr einer bestimmten Menge von Geflügelfleischerzeugnissen auf Null festgesetzt. Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, muß die besagte Menge über das Jahr verteilt werden.
Um sicherzustellen, daß diese Mengen über die traditionellen Einfuhrwege in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind die Mengen entsprechend den Einfuhren der letzten drei Jahre nach dem Ursprung der Einfuhren aufzuteilen.
Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 50 ECU je 100 kg festzusetzen. Die im Geflügelfleischsektor mit der betreffenden Regelung verbundene Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer.
Der Verwaltungsausschuß für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.
- (3)
ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.
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