Artikel 3 VO (EG) 94/1432

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a)
Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens 12 Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
b)
Der Lizenzantrag muss die laufende Nummer enthalten und darf sich auf die beiden KN-Kodes und verschiedene Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Ursprungsland stammen. Sämtliche KN-Codes sind dann in Feld 16 auszuweisen und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.Der Lizenzantrag ist für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.
c)
In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.
d)
In dem Lizenzantrag und im Feld 20 der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

    ,

    ,

    Verordnung (EG) Nr. 1432/94

    ,

    ,

    ,

    ,

    ,

    ,

    .

e)
Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:

    Auf 0 v. H. festgesetzter Zoll gemäß:

    ,

    ,

    Verordnung (EG) Nr. 1432/94

    ,

    ,

    ,

    ,

    ,

    ,

    .

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