Artikel 6 VO (EG) 94/1432
Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.