Artikel 17 VO (EG) 94/1627
Der Rat befindet spätestens am 31. Dezember 1994 über die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen bezüglich der Anwendung der Regelung über die speziellen Fangerlaubnisse auf Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland in den Gewässern dieses Landes Fischfang betreiben; dabei berücksichtigt er die rechtlichen Auswirkungen der Anwendung dieser Regelung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
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