Artikel 6a VO (EG) 94/1681
Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.
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