Artikel 8 VO (EG) 94/1681
(1) Die Kommission unterhält geeignete Kontakte mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 sowie über die Verfahren nach Artikel 5 und insbesondere über die Möglichkeiten der Wiedereinziehung zu ergänzen.
(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten läßt, daß gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen.
(3) Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationstagungen für die Vertreter der interessierten Mitgliedstaaten, um mit ihnen die Auskünfte nach den Artikeln 3, 4 und 5 sowie nach Absatz 1 zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, welche Lehren daraus in bezug auf die Unregelmäßigkeiten, die Vorbeugemaßnahmen und die Verfolgung solcher Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind.
(4) Sollten sich bei der Anwendung geltender Bestimmungen Lücken herausstellen, die sich zum Nachteil der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.
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