Präambel VO (EG) 94/1681

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 regelt das Vorgehen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung infolge eines Mißbrauchs oder einer Fahrlässigkeit abgeflossener Beträge auf dem Gebiet der Strukturfonds.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 über die Einrichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/94(4), gilt für die Durchführung dieser Verordnung Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 mutatis mutandis; somit ist die vorliegende Verordnung auch auf das Kohäsions-Finanzinstrument anwendbar.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten auf sämtliche in den Verordnungen (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93(6), (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Sozialfonds(7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93(8), (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung(9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93(10), EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei(11) und in der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 vorgesehenen finanziellen Intervention anwendbar sein.

Diese Verordnung betrifft nur bestimmte Aspekte der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 entstehen; sie läßt daher die anderen Verpflichtungen aus Artikel 23 unberührt.

Zwecks besserer Information der Gemeinschaft über die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten ist festzulegen, welche einzelstaatliche Vorschriften der Kommission mitzuteilen sind.

Damit die Natur und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten festgestellt und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können, ist vorzusehen, daß der Kommission die aufgedeckten Fälle von Unregelmäßigkeiten vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilungen sind durch Angaben über den Ablauf der Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Kommission sollte systematisch über Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Bestrafung von Personen, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, unterrichtet werden. Ebenfalls angezeigt ist eine systematische Unterrichtung über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Für die Fälle, in denen infolge einer Unregelmäßigkeit abgeflossene Beträge nicht wiedereingezogen werden können, sind die für die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Anwendung kommenden Verfahren festzulegen.

Es ist festzulegen, ab welchen Betrag die Unregelmäßigkeiten automatisch der Kommission mitzuteilen sind.

Die innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Es ist angebracht eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Gerichts- und den damit direkt in Verbindung stehenden Prozeßkosten vorzusehen; um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, ist es angezeigt, — unter Beachtung der Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit — die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken.

Diese Verordnung ist auch auf die Fälle anwendbar, in denen ein im Rahmen der Strukturfonds oder eines Finanzinstruments mit strukturpolitischer Zielsetzung fälliger Betrag aufgrund einer Unregelmäßigkeit nicht ausbezahlt wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Agrarstrukturen und die ländliche Entwicklung und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischereiwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

(3)

ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.

(4)

ABl. Nr. L 72 vom 16. 3. 1994, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

(6)

ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

(7)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

(8)

ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.

(9)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(10)

ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.

(11)

ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

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