Artikel 6 VO (EG) 94/1734
(1) Die Kommission prüft den Stand der Durchführung der gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Zusammenarbeit und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat einmal jährlich schriftlich hierüber.
(2) Die Kommission nimmt eine Evaluierung der wichtigsten abgeschlossenen Vorhaben vor, um festzustellen, ob die bei der Prüfung dieser Vorhaben festgelegten Ziele erreicht wurden, und um Grundregeln für die Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Hilfsmaßnahmen festzulegen. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.