Präambel VO (EG) 94/1756

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), insbesondere die Artikel 3 Absätze 3 und 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 517/94 Artikel 3 Absatz 3 können alle in Anhang V genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 25 eine jährliche Höchstmenge festgelegt wird.

Der Kommission liegen Anträge von sechs Mitgliedstaaten auf Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Waren der Kategorien 122, 123, 124, 125 B, 140 und 146 C mit Ursprung in der Volksrepublik China zur Deckung einer gewissen Nachfrage vor. Aufgrund der Beratungen im Ausschuß nach Artikel 25 wurde es im Hinblick auf die Situation der Gemeinschaftsindustrie für angebracht erachtet, die jährlichen Höchstmengen, denen die Einfuhr von Waren der Kategorien 122, 123, 124, 125 B, 140 und 146 C mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unterworfen ist, auf jeweils 130, 5, 600, 8, 100 und 270 Tonnen festzusetzen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind entsprechend zu ändern; aus Gründen der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, daß das Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 17 der genannten Verordnung verwaltet wird.

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des nach der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

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