Artikel 11 VO (EG) 94/1831

Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch den Kohäsionsfonds und einen begünstigten Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweilig bereits getätigten Ausgaben auf die Gemeinschaft und den begünstigten Mitgliedstaat aufgeteilt.

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