Artikel 13 VO (EG) 94/1831
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Der Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des laufenden Vierteljahres gilt als Vierteljahr für die Zwecke der Artikel 3 und 5.
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