Artikel 7 VO (EG) 94/1831
Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliches Verlangen der Kommission die Einleitung oder die Fortführung eines Gerichtsverfahrens zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge beschließen, kann die Kommission sich verpflichten, dem Mitgliedstaat die Gerichts- und Prozeßkosten auf Vorlage der betreffenden Belege vollständig oder teilweise zu erstatten, und zwar auch dann, wenn das Verfahren keinen Erfolg hat.
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