Artikel 8a VO (EG) 94/1831

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr aufgrund dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Warnsysteme zu erarbeiten, mit deren Hilfe sich festgestellte Risiken besser bewältigen lassen.

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