Präambel VO (EG) 94/1868
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der den Kartoffelstärkeerzeugern in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 zu gewährenden Prämie(4) entscheidet der Rat über die zu treffenden Maßnahmen, wenn die Kartoffelstärkeerzeugung in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 oder 1994/95 die Menge von 1,5 Millionen Tonnen überschreitet. Diese Menge wurde 1993/94 überschritten.
Im Kartoffelstärkesektor bestehen keine Produktionsbeschränkungen und keine Stillegungsregelung wie im Getreidesektor. Alle Maßnahmen zugunsten des Kartoffelstärkesektors müssen indessen mit dem Grundsatz einer Beschränkung der Erzeugung vereinbar sein, die wie in den anderen Sektoren auch in diesem Sektor erforderlich ist.
Die angesichts der Prämienregelung für die Erzeugung von Kartoffelstärke am besten geeignete Maßnahme zur Beschränkung der Erzeugung ist die Einführung einer Kontingentsregelung.
Jedem Erzeugermitgliedstaat ist ein Kontingent zuzuteilen, das sich auf seine durchschnittliche und prämienbegünstigte Stärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 gründet. Dieses Kontingent wird im Hinblick auf ein Gesamtkontingent der Gemeinschaft von 1,5 Millionen Tonnen proportional angepaßt.
Für Dänemark, Deutschland, Frankreich, Spanien und die Niederlande sollten die in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 zuzuteilenden Kontingente festgesetzt werden.
Im Falle Deutschlands rechtfertigen der Übergang von der in den neuen Bundesländern vor der Herstellung der Einheit bestehenden Planwirtschaft zur Marktwirtschaft und die damit einhergehende Veränderung der landwirtschaftlichen Produktionsstrukturen sowie die dazu erforderlichen Investitionen die Anwendung eines anderen Bezugszeitraums, nämlich 1992/93, und die Erhöhung der innerhalb dieses Zeitraums erzeugten Menge um 90000 Tonnen; ferner ist die Schaffung einer Reserve für Deutschland gerechtfertigt, um die Erzeugung infolge von Investitionen abzudecken, die in irreversibler Weise vor dem 1. Januar 1994 eingeleitet wurden, sofern dies nicht im Rahmen des Deutschland zugeteilten Kontingents möglich ist. Diese Mengen können nicht in einem Gemeinschaftskontingent in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen bereitgestellt werden. Sie sind daher der letztgenannten Menge hinzuzufügen.
Die Erzeugermitgliedstaaten haben ihr Kontingent für einen Zeitraum von drei Jahren auf alle kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen aufzuteilen, und zwar nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder nach Maßgabe der durchschnittlichen Stärkemenge, die die Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben oder nach Maßgabe der Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben; dabei werden die Investitionen berücksichtigt, welche die Unternehmen vor dem 31. Januar 1994 im Hinblick auf ihre Kartoffelstärkeerzeugung getätigt haben.
Zur Berücksichtigung einer möglichen Umstrukturierung des Kartoffelstärkemarktes sollte die Kommission dem Rat zum Ende des Dreijahreszeitraums und danach in dreijährigem Abstand einen Bericht über die Kontingentszuteilung vorlegen und diesem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge beifügen. Bei dieser Gelegenheit wird die Lage der neuen Kartoffelstärkeerzeuger geprüft.
Die besonderen strukturellen Zwänge im Kartoffelstärkesektor erfordern die Festsetzung einer Prämie für die Kartoffelstärkeerzeugung bis zu dem einem jeden Unternehmen zugewiesenen Kontingent. Zum Schutz der Kartoffelerzeuger muß die Zahlung der Prämie davon abhängig sein, daß den Kartoffelerzeugern der Mindestpreis für die Kartoffelmenge gezahlt worden ist, die für die Erzeugung von Stärke bis zur Kontingentsmenge erforderlich ist.
Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen dürfen keine Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung des Stärkekontingents führen würden. Die über das Kontingent hinausgehenden Erzeugungsmengen müssen ohne Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.
- (3)
ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 49.
- (4)
ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 4.
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