Präambel VO (EG) 94/1897

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände(1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurde unter anderem ein jährliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 475000 Tonnen Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis der KN-Codes 23023010, 23023090, 23024010, und 23024090 eröffnet. Der Zollsatz ist in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 festgesetzt.

Die Einfuhr dieser Erzeugnisse muß an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen diese Lizenzen erteilt werden.

Die Präferenzregelungen für die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen sind in den Verordnungen (EWG) Nr. 1513/76(2), (EWG) Nr. 1519/76(3), (EWG) Nr. 1526/76(4), (EWG) Nr. 1251/77(5) und (EWG) Nr. 715/90(6) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/94(7), festgelegt worden. Diese Regelungen bringen eine Verringerung der Einfuhrabschöpfungen für diese Erzeugnisse. Die Kumulierung dieses Vorteils mit dem im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen niedrigeren Zollsatz kann zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieser Einfuhren sollte diese Kumulierung der Vorteile ausgeschlossen werden.

Die Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzen die der Verordnung (EWG) Nr. 1193/88 der Kommission vom 29. April 1988, mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis der Unterpositionen 230230 und 230240 der Kombinierten Nomenklatur(8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 84/89(9). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 22.

(3)

ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 40.

(4)

ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 56.

(5)

ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1977, S. 11.

(6)

ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(7)

ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 12.

(8)

ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1988, S. 87.

(9)

ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 13.

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