Artikel 16 VO (EG) 94/2062

Berufsgeheimnis

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und das Personal der Agentur sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Agentur teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

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