Artikel 20 VO (EG) 94/2062

Personal

(1) Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Verwaltungsrat erläßt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

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