Artikel 23 VO (EG) 94/2062

Überprüfung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, nach Anhörung des Europäischen Parlaments diese Verordnung sowie die neuen Aufgaben der Agentur, die sich als erforderlich erweisen könnten.

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