Artikel 7 VO (EG) 94/2062

Rechtspersönlichkeit

(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

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