Artikel 7 VO (EG) 94/2062
Rechtspersönlichkeit
(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
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