Artikel 105 VO (EG) 94/2100
Bindung des nationalen Gerichts oder der sonstigen Stelle
Das nationale Gericht oder die sonstige Stelle, vor denen eine Klage betreffend einen gemeinschaftlichen Sortenschutz anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auszugehen.
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