Artikel 15 VO (EG) 94/2100
Einschränkung der Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
Der gemeinschaftliche Sortenschutz gilt nicht für
- a)
- Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken;
- b)
- Handlungen zu Versuchszwecken;
- c)
- Handlungen zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten;
- d)
- die in Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 genannten Handlungen in bezug auf solche anderen Sorten, ausgenommen die Fälle, in denen Artikel 13 Absatz 5 Anwendung findet bzw. in denen die andere Sorte oder das Material dieser Sorte durch ein Eigentumsrecht geschützt ist, das keine vergleichbare Bestimmung enthält und
- e)
- Handlungen, deren Verbot gegen Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 oder Artikel 29 verstoßen würde.
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