Artikel 19 VO (EG) 94/2100
Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreißigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
(2) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, kann in bezug auf bestimmte Gattungen und Arten eine Verlängerung dieser Fristen bis zu weiteren fünf Jahren vorsehen.
(3) Der gemeinschaftliche Sortenschutz erlischt vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeiträume oder gemäß Absatz 2, wenn der Inhaber hierauf durch eine an das Amt gerichtete schriftliche Erklärung verzichtet, mit Wirkung von dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Erklärung bei dem Amt eingegangen ist.
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