Artikel 34 VO (EG) 94/2100

Sprachen

(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1) sind auf das Amt anzuwenden.

(2) Anträge an das Amt, die zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und alle sonstigen Eingaben sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften einzureichen.

(3) Bei Verfahren vor dem Amt im Sinne der Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 haben die Beteiligten das Recht, alle schriftlichen und mündlichen Verfahren in jeder beliebigen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften zu führen, wobei die Übersetzung und bei Anhörungen die Simultanübertragung zumindest in jede andere Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten gewählt wird. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist für die Verfahrensbeteiligten nicht mit spezifischen Gebühren verbunden.

(4) Die für die Arbeit des Amtes erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union angefertigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

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