Artikel 39 VO (EG) 94/2100
Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Präsident des Amtes nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung Ausschüsse einrichten, die seiner Weisung unterstehen.
(5) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
(6) Das Sekretariat des Verwaltungsrates wird vom Amt zur Verfügung gestellt.
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