Artikel 45 VO (EG) 94/2100

Bildung und Zuständigkeiten

(1) Im Amt werden eine oder mehrere Beschwerdekammern gebildet.

(2) Die Beschwerdekammer(n) ist (sind) für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 67 genannten Entscheidungen zuständig.

(3) Die Beschwerdekammer(n) wird (werden) bei Bedarf einberufen. Die Anzahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden in der Durchführungsordnung nach Artikel 114 festgelegt.

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