Artikel 47 VO (EG) 94/2100
Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern
(1) Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern und ihre jeweiligen Stellvertreter werden aus einer Liste von Kandidaten für jeden Vorsitzenden und jeden Stellvertreter, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates vorschlägt, vom Rat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
(2) Bei den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammern handelt es sich um diejenigen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der auf Vorschlag des Amtes erstellten Liste von qualifizierten Mitgliedern ausgewählt wurden. Die Liste wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erstellt. Sie kann ganz oder teilweise für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.
(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht den in Artikel 35 genannten Ausschüssen angehören; ferner dürfen sie keine anderen Aufgaben im Amt wahrnehmen. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammern kann nebenberuflich ausgeübt werden.
(5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern können während des betreffenden Zeitraums nicht ihres Amtes enthoben oder aus der Liste gestrichen werden, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen durch entsprechenden Beschluß des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats.
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