Artikel 6 VO (EG) 94/2100
Schützbare Sorten
Der gemeinschaftliche Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die
- a)
- unterscheidbar
- b)
- homogen
- c)
- beständig und
- d)
- neu sind.
Zudem muß für jede Sorte gemäß Artikel 63 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.
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