Artikel 6 VO (EG) 94/2100

Schützbare Sorten

Der gemeinschaftliche Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die

a)
unterscheidbar
b)
homogen
c)
beständig und
d)
neu sind.

Zudem muß für jede Sorte gemäß Artikel 63 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.

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