Artikel 75 VO (EG) 94/2100
Begründung der Entscheidungen, rechtliches Gehör
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.
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