Artikel 2 VO (EG) 94/2211

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Frei-Grenze-Preis für die in den Anhängen I, II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Diese Angaben werden nach Taric-Codes sowie nach dem Tag der Einfuhrerklärung aufgeschlüsselt.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung entspricht der Frei-Grenze-Preis dem angemeldeten Zollwert.

(3) Die Mitteilungspflicht besteht nur für Waren, die in oder auf einem repräsentativen Hafen oder Markt, d. h. für die Zwecke dieser Verordnung an einem der im Anhang aufgeführten Grenzübergangsorte, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

(4) Mitteilungen erfolgen vor dem 25. Tag des jeweiligen Monats oder am ersten folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 1. und 15. des Monats und dem 10. Tag des folgenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, oder am ersten folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 16. und dem letzten Tag des betreffenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Angaben werden der Kommission auf elektronischem Wege in der in Anhang II festgelegten Form übermittelt.

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