ANHANG I VO (EG) 94/2257

QUALITÄTSNORM FÜR BANANEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bananen der im Anhang II aufgeführten Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, sowie für Hybriden, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen für die industrielle Be- und Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die grüne, nicht gereifte Bananen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Güteklassen müssen die Bananen vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

grün, nicht gereift;

ganz;

fest;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

mit unversehrtem, ungeknicktem, nicht ausgetrocknetem Stiel, frei von Pilzbefall;

ohne Blütenstempel;

frei von Mißbildungen und anomaler Krümmung der Finger;

praktisch frei von Druckstellen;

praktisch frei von Kälteschäden;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Hände bzw. Cluster (Handteile) aufweisen:

ein ausreichendes, gesundes Stück Krone normaler Färbung frei von Pilzbefall;

eine glatte Schnittstelle an der Krone ohne Scharten, Abrißspuren oder Schaftteile.

Entwicklung und Reifezustand der Bananen müssen so sein, daß sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen und nach Reifung einen angemessenen Reifegrad erreichen.

B.
Klasseneinteilung

Die Bananen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse „Extra”

    Bananen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

    Die Finger dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, deren Fläche insgesamt 1 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

    Bananen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

    Folgende leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen.

    leichte Formfehler,

    leichte durch Reibung hervorgerufene Schalenfehler sowie sonstige oberflächliche Fehler, sofern deren Fläche insgesamt 2 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

    Diese leichten Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

iii)
Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Bananen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Bananen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Schalenfehler durch Kratzer, Reibung oder andere Ursachen, sofern die Fläche insgesamt 4 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

Die Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach

der Länge der Früchte in Zentimeter, gemessen über die äußere Wölbung vom Stielansatz in der Krone bis zum Blütenende;

der Dicke in Millimeter, gemessen als Durchmesser in der Mitte der Frucht zwischen ihren Längsseiten quer zur Längsachse.

Länge und Dicke der Referenzfrucht, anhand derer die Größensortierung erfolgt, werden gemessen

am mittleren Finger der äußeren Reihe einer Hand;

am ersten Finger der äußeren Reihe eines Clusters neben der Schnittstelle, mit der die Hand zerteilt wurde.

Die Länge muß mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen. Abweichend von Absatz 3 dürfen in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta, Lakonien und Zypern erzeugte Bananen mit einer Länge von weniger als 14 cm in der Gemeinschaft vermarktet werden; sie sind jedoch in die Klasse II einzustufen.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse „Extra”

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse I in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I genügen.

ii)
Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse II in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II genügen.

iii) Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen 10 % nach Anzahl Bananen, die nicht der Größensortierung entsprechen in einer Begrenzung auf 1 cm kleiner als die Mindestlänge von 14 cm.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Bananen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und/oder Handelstyps und gleicher Güte umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Bananen müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Innern des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung bzw. Etikettierung ungiftige Farben und Klebstoffe verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.
Aufmachung

Die Aufmachung der Bananen erfolgt in Händen oder Clustern mit mindestens vier Fingern oder als einzelne Finger. Cluster mit höchstens zwei fehlenden Fingern sind zulässig, sofern der Stiel nicht abgebrochen, sondern glatt abgeschnitten wurde, ohne die anderen Früchte zu verletzen. In jeder Reihe ist höchstens ein Cluster mit drei Fingern zulässig, das die gleichen Eigenschaften aufweist wie die anderen Früchte des Packstücks. In den Anbauregionen können Bananen als Büschel vermarktet werden.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

PackerName und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol
und/oder
Absender

B.
Art des Erzeugnisses

„Bananen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder des Handelstyps

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und bei Gemeinschaftserzeugnissen

Anbaugebiet und

nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Nettogewicht,

Größe, ausgedrückt durch die Mindestlänge und (wahlfrei) Höchstlänge

E.
Amtlicher Kontrollstempel

(wahlfrei)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.