ANHANG II VO (EG) 94/2978

Definitionen des MARPOL-Übereinkommens für die Begriffe in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), e) und f)

Zu Buchstabe a):

Der Ausdruck „Öltankschiff” bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung von Öl als Massengut in seinen Laderäumen gebaut oder hergerichtet wurde; er umfaßt Tank-Massengutschiffe und alle „Chemikalientankschiffe” im Sinne der Anlage II, wenn diese als Ladung oder als Teil der Ladung Öl als Massengut befördern. Der Ausdruck „Tank-Massengutschiff” bezeichnet ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entweder Öl oder feste Ladung als Massengut zu befördern. Der Ausdruck „Chemikalientankschiff” bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet wurde; er umfaßt ein „Öltankschiff” im Sinne der Anlage I, wenn dieses als Ladung oder Teil der Ladung schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördert.

Zu Buchstabe b):

Der Ausdruck „getrennter Ballast” bezeichnet Ballastwasser, das in einen Tank eingelassen wurde, der ständig der Beförderung von Ballast oder der Beförderung von Ballast oder anderen Ladungen als Öl oder schädliche flüssige Stoffe dient, wie sie jeweils in den Anlagen definiert sind, und der vollständig von dem Ladungs- und Brennstoffsystem getrennt ist.

Zu Buchstabe e):

Der Ausdruck „Doppelhüllen-Öltankschiff” bezeichnet ein Tankschiff, dessen Ladetanks über die gesamte Länge durch Ballasttanks oder Räume, die keine Lade- oder Brennstofftanks sind, geschützt werden.

Zu Buchstabe f):

Der Ausdruck „Öltankschiff neuartiger Bauweise” bezeichnet

ein Öltankschiff von solcher Bauart, daß der Ladungs- und Dampfdruck auf die Bodenbeplattung, welche die einzige Begrenzung zwischen Ladung und See bildet, nicht den äußeren hydrostatischen Wasserdruck übersteigt;

ein Öltankschiff, das nach Methoden konstruiert ist, die mindestens den gleichen Grad des Schutzes vor Ölverschmutzung bei einem Zusammenstoß oder einer Strandung gewährleisten und grundsätzlich vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt auf der Grundlage der von der Organisation aufgestellten Richtlinien genehmigt sind.

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