Artikel 2a VO (EG) 94/3175

(1) Für die Lieferung von jährlich höchstens 12000 Tonnen Gerste der Erzeugung von Limnos zu den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres wird die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 genannte pauschale Beihilfe gewährt.

(2) Für die Lieferung von Gerste des KN-Code 1003 nach Limnos wird keine Beihilfe gewährt.

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