Artikel 2a VO (EG) 94/3175
(1) Für die Lieferung von jährlich höchstens 12000 Tonnen Gerste der Erzeugung von Limnos zu den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres wird die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 genannte pauschale Beihilfe gewährt.
(2) Für die Lieferung von Gerste des KN-Code 1003 nach Limnos wird keine Beihilfe gewährt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.