Präambel VO (EG) 94/3175

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/94 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission(3) wurden die Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

Damit den besonderen Gewohnheiten des Getreidehandels Rechnung getragen wird, sollten neben den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 zusätzliche und abweichende Bestimmungen vorgesehen werden.

In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist der vorläufige Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen für das Jahr 1995 zu schätzen. Die betreffende Vorausschätzung kann während des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach Maßgabe etwaiger Bedarfsänderungen angepaßt werden.

Damit die Versorgungsregelung reibungslos angewandt werden kann, ist die Beantragung von Lizenzen zeitlich zu regeln. Außerdem muß die Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 95 vom 14. 4. 1994, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4.

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