Artikel 13 VO (EG) 94/3285

Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft begrenzte Überwachung vorsehen.

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