Artikel 26 VO (EG) 94/3285

(1) Die verbleibenden nationalen Beschränkungen für unter den EGKS-Vertrag fallende Waren werden schrittweise nach Maßgabe der WTO-Vorschriften aufgehoben.

(2) Spanien und Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 die mengenmäßigen Beschränkungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach den Artikeln 77, 81, 244, 249 und 280 der Beitrittsakte beibehalten.

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