Artikel 4 VO (EG) 94/3285

(1) Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß — im folgenden „Ausschuß” genannt — statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;

die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

(4) Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstage betragen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

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