Artikel 6 VO (EG) 94/3285

(1) Wenn bei Abschluß der Konsultationen gemäß Artikel 3 für die Kommission ersichtlich ist, daß ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, verfährt die Kommission wie folgt:

a)
Sie leitet innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; in ihr ist die Frist festgesetzt, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; in der Bekanntmachung ist ferner die Frist festgesetzt, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.
b)
Sie leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein.

(2) Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Buchstabe a) geäußert haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlands können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden.

Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen; ihre Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, daß sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(5) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so läßt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(6) Gelangt die Kommission nach den in Artikel 3 genannten Konsultationen zu der Auffassung, daß keine ausreichenden Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.