Artikel 8 VO (EG) 94/3285

(1) Dieser Titel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,

wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einem schwer wieder gutzumachenden Schaden führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert, und

wenn vorläufig festgestellt worden ist, daß ausreichende Nachweise dafür vorliegen, daß durch den Anstieg der Einfuhren ein ernsthafter Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

(3) Vorläufige Schutzmaßnahmen sollten darin bestehen, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau (unabhängig davon, ob dieses über oder bei Null liegt) zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, den ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

(4) Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

(5) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da kein ernsthafter Schaden oder keine Gefahr eines ernsthaften Schadens vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1) findet Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

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