Artikel 22 VO (EG) 94/519

Für 1994 werden die Kontingente nach Artikel 1 Absatz 2 im Verhältnis zum Anwendungszeitraum gemäß Anhang II verringert.

Folgende Waren unterliegen nicht diesen Kontingenten und können zum freien Verkehr in die Gemeinschaft abgefertigt werden:

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindliche Waren, sofern die Bestimmung dieser Waren nicht geändert werden kann;

Waren, für die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden eine Einfuhrgenehmigung gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 erteilt haben und denen diese Einfuhrgenehmigungen tatsächlich beigefügt sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Einführung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Quoten(1) gilt für die Kontingente nach Anhang II.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

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