Artikel 4 VO (EG) 94/519

(1) Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß — im folgenden „Ausschuß” genannt — statt; der Ausschuß besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)
die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware, insbesondere im Rahmen der Prüfung des Anhangs II und III;
b)
Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Anhang I genannten Drittländern;
c)
die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen.

(4) Erforderlichernfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstagen liegen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

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